Die Hexe von Wiener Neustadt

Sie heiße Affra Schickhin, bei etlich und 60 Jahre alt…

Vor 350 Jahren, am 11. Dezember 1671 loderte in Wiener Neustadt ein Scheiterhaufen. In den Flammen verlor Affra Schickh, angeklagt der Hexerei, ihr Leben. Vorher hatte man ihr auf der Schranne das Urteil verlesen: Hierauf erkhennen richter, burgermaister, rath und Genannte zu recht: Invermelte  Affra Schickhin solle auf die Schrannen geführt, ihr allda ihre müsßhandlungen offentlich fürgehalten (= vorgehalten) und da sie deren nochmahlen geständig, dem freymann (= Scharfrichter) uberantwortet (= übergeben), zur gewohnlichen richtstatt geführt und daselbst, mit dem feuer vom leben zum tod hingerichtet werden. Vom heutigen Hauptplatz trat sie dann ihren leidvollen Gang durch die Stadt zum Richtplatz an, der sich außerhalb des nördlichen Stadttores beim stainen kreuz (= heute Spinnerin am Kreuz genannt) befand.

Affra Schickh – das „typische“ Opfer

hexen_02.jpg
Hexensabbat – Radierung nach David Teniers© Landessammlungen Niederösterreich

Das erhaltene Verhörprotokoll, datiert vom 13. September 1671, gibt uns Aufschluss über Herkunft und Lebensumstände der Verurteilten: Zu Anfang des 17. Jahrhunderts war Affra Schickh aus der Gegend um Mariazell in die Bucklige Welt gekommen. Bei Bromberg (Bezirk Wiener Neustadt) lebte sie in einer kleinen Keusche im Schlattental. Als sie der Hexerei angeklagt wurde, war sie gerade erst ein Jahr Witwe. Von den neun Kindern, die sie in ihren zwei Ehen zur Welt gebracht hatte, überlebten nur vier. Der einen Tochter hatte sie nach deren Verheiratung die kleine Landwirtschaft übergeben, die andere lebte in einer anderen Keusche in Bromberg. Von den beiden überlebenden Söhnen hatte sich der eine am Pfarrhof als Drescher verdingt, der andere war vor Jahren in den Kriegsdienst eingetreten.
Die Lebensumstände Affra Schickhs glichen damit den Biographien vieler ihrer Leidensgenossinnen: Besonders gefährdet, in den Ruf einer Hexe zu kommen, waren alte, alleinstehende Frauen. Das Fehlen eines „männlichen Schutzes“, sei es durch Familie oder Ehemann, stempelte sie zu Außenseiterinnen in einer von Männern dominierten Gesellschaft. Verschärft wurde ihre Situation noch durch das Abdriften in Armut.

 

Das Verfahren – die rechtlichen Grundlagen

hexen_03.JPG
Der Reckturm in Wiener Neustadt, zunächst als Waffenarsenal benützt, dann als städtisches Gefängnis und Amtshaus, in dem die peinliche Befragung – Verhör unter Anwendung der Folter – durchgeführt wurde © Elisabeth Vavra
In Niederösterreich waren für die Malefiz-Prozesse – also Prozesse wegen Kapitalverbrechen, zu denen auch Hexerei und Zauberei zählten – die über den Blutbann (= das Recht, Hinrichtungen durchzuzuführen) verfügenden Landgerichte zuständig. Geregelt wurde der Verfahrensablauf vor dem Landgericht zunächst durch eine Urkunde Kaiser Maximilians I. vom 21. August 1514. Die Urkunde steckte die Kompetenzen ab und legte das Verfahren in groben Zügen fest. Sie enthielt noch keine Strafbestimmungen. 1532 erschien die „Peinliche Gerichtsordnung“ Kaiser Karls V. (Carolina), die als Ergänzung bzw. Erweiterung der 32 Landgerichtsartikel der Urkunde von 1514 anzusehen ist. Eine wichtige Neuerung waren Angaben zum Strafmaß. Für erwiesenen Schadenzauber sieht sie als Strafe Tod durch Verbrennen vor. Delikte wie Teufelsbund, Teufelskult, Teufelsbuhlschaft und Hexensabbat fehlen in der Carolina noch. Die Carolina beschränkte auch die Anwendung der Folter und verbot Suggestivfragen. Bei begründetem Verdacht auf Zauberei durfte zwar die Folter während des Verhörs angewandt werden, die so gewonnene Aussage durfte aber während der Folter nicht protokolliert werden. Der*die Beschuldigte musste nach der Folter ihre Aussage noch einmal wiederholen. Diese Aussage wurde ihnen einige Tage später noch einmal vorgelesen, und sie mussten diese dann bestätigen. Im Artikel 109 der Carolina wurde das Strafmaß festgesetzt: Item so jemand den leuten durch Zauberey schaden oder nachtheyle zufügt, soll man straffen vom leben zum todt und man soll solche straff mit dem feuer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht und damit niemand schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden nach gelegenhait der sach, darinnen die urtheyler radt gebrauchen soll. Wenn also jemand durch seine Zauberei Schaden verursacht hatte, sollte er oder sie durch Feuer hingerichtet werden. War kein Schaden entstanden, lag das Strafausmaß im Ermessen des Richters. 

1568 erließ Maximilian II. für Nieder- und Oberösterreich eine Polizeiordnung, in der auch Strafen für Zauberei und Wahrsagerei festgelegt wurden: Beim ersten Verstoß wurden die Ausübenden und auch die, die diese Dienste in Anspruch nahmen, mit acht Tage Haft bei Wasser und Brot bestraft, beim zweiten mit öffentlichen Zurschaustellen mit Halseisen, beim dritten Ausweisung aus dem „kaiserlichen Hof“ – gemeint war damit vermutlich der jeweilige Landgerichtsbezirk, und schließlich beim vierten Verstoß Ausweisung aus allen Königreichen und Ländern der „deutschen Linie“ der Habsburger.

Schon 1544 hatte sich Ferdinand I. in einem Generalmandat über die Zunahme der Wahrsager*innen und Zauber*innen beklagt, die viel zu häufig von „niederen“ und „hohen“ Personen aufgesucht wurden. Der Zulauf blieb in den folgenden Jahrzehnten unvermindert hoch. Auch die oben erwähnten, durch die Polizeiordnung festgelegten Strafen änderten daran nichts. So forderte 1633 dann Ferdinand II. in einem Generalmandat die Landgerichte auf, im Falle von Zauberei, Wahrsagen und abergläubischen Ansprechen von Menschen und Tieren strenger zu urteilen und nach dem Artikel 109 der Carolina, der die Todesstrafe durch Verbrennen vorsah, zu richten. 

Die 1656 durch Ferdinand III. erlassene Landgerichtsordnung setzte sich erstmals dann ganz ausführlich mit dieser Art von „Verbrechen“ auseinander und lieferte eine detaillierte Beschreibung der Prozessführung. Sie enthielt einen umfassenden Fragenkatalog für die Verhöre. Die Landgerichtsordnung zeigt eine deutliche Verschärfung: Nun wurde nicht länger nur der durch Zauberei verursachte Schaden mit dem Feuertod bestraft, sondern in erster Linie der Pakt mit dem Teufel, der Hexensabbat und die Teufelsbuhlschaft. Das Delikt der Zauberei verschwand erst unter Joseph II. 1787 aus der Gesetzgebung.

Das Verhör der Affra Schickh

 

Im Erzherzogtum unter der Enns, dem heutigen Niederösterreich fanden keine systematischen Hexenverfolgungen statt. In den meisten Fällen basierten die Verfolgungen und die daraus resultierenden Untersuchungen und Prozesse auf Denunziation und in der Öffentlichkeit erhobene Beschuldigungen. Die Obrigkeit hatte die Verpflichtung solchen erhobenen Vorwürfen nachzugehen: Die Person wurde zunächst festgesetzt. Dann wurde ihr Besitz  durchsucht. Fand man „zauberische“ Sachen, etwa Salben, schädliche Pulver, Menschenknochen, Kristalle usw., dann durfte man die Person dem Scharfrichter zur peinlichen Frage übergeben. So widerfuhr es auch Affra Schickh. 

Bei den Verhören gab Affra Schickh als Grund für ihre Festnahme und Einlieferung in das Landgericht an, dass sie im Besitz zweier Kristalle wäre, mit deren Hilfe sie allerhandt khranckheiten und ander anligen der menschen, so zu ihr khumen und hilf und rath begehrt, hab sehen und sodan theils mit ansprechen, theils mit underschiedtlichen khreuttern [habe] helfen [können]. Ihre außergewöhnlichen Fähigkeiten sprachen sich schnell herum. Bis zu 100 Hilfesuchenden kamen zu der kräuterkundigen Seherin in das abgelegene Schlattental. Der Teufel, den sie in den Kristallen beschwören konnte, verriet ihr, welches Kraut und Räucherwerk im jeweiligen Fall nötig war: Gliederkraut (= Heilkräuter, die bei Gicht Anwendung fanden), Hirschzunge, Löwenmaul, Götterkraut (= eventuell Salbei), Kundlkraut (= Feldthymian), Waldmeister, Baumwollkraut und andere Kräuter, deren Namen ihr nicht mehr einfielen. Damit hatte sie Menschen und Tiere geheilt.

Nicht immer allerdings hatte sie mit ihrer „weißen Magie“ den Menschen geholfen. In den Verhören gab sie auch zu, bisweilen auch „schwarze Magie“ angewandt zu haben. So hatte sie etwa ihrer Nachbarin Maria, mit der sie in Streit geraten war, eine Krankheit angehext, von der sie diese am dritten Tagen aber wieder aus Mitleid erlöst hatte. Weniger gut erging es ihrem ehemaligen Verwalter zu Krumbach. Angeblich hatte dieser versucht, ihr die Kristalle mit Gewalt wegzunehmen. Daraufhin belegte sie ihn mit einer Krankheit, dass er hiervon ganz närisch und darüber endtlichen gar [zu] sterben [fürchtete]. Er wandte sich an den Pfarrer von Bromberg um Hilfe. Auf seinem Heimweg lauerte ihm Affra Schickh auf und streute ihm auf Geheiß des Teufels ein Pulver auf den Weg, das ihn so krank machen sollte, dass er nicht mehr vom Pferd steigen könne. Das klappte zwar nicht so ganz. Daheim in Krumbach angekommen, konnte er zwar noch vom Pferd steigen, dann warf ihn allerdings eine schwere Krankheit aufs Lager. Auch Kühe hatte sie verhext, die dann statt Milch Blut gaben. Für diese Zauber verwendete sie etwa Zähne von verrekhten viech, die sie zu Pulver verrieb und ausstreute, oder solche Erbsen, die zu neunt in der Schale gewesen waren.

Auch die Frage, ob sie Wetterzauber geübt hätte, bejahte sie: Die Geister hätten sie das gelehrt. Den Wetterzauber hatte sie allerdings nie allein gewirkt. Sie benötigte dazu die Unterstützung anderer Geister und Hexen. Zwölf Schauer (= Hagelunwetter) hätte sie in Bromberg und Umgebung herbeigezaubert. An einer Pfingsttagnacht hätte sie sich mit etwa 30 anderen Geistern und Hexen oberhalb des Wiener Neustädter Föhrenwaldes getroffen. Sie sei mit ihrem Geist auf einem Ross dem Schauer vorausgeritten, die anderen folgten, teils auf offenschisßlen (= Ofenschüsseln, ein Brotschieber, mit dem man das Brot in den Backofen schiebt), theils sonsten underschiedtlich nachgefahren, vil aber als geyer mitgeflogen.

Teufelspakt und Hexenflug

 

Wie bei jedem Verhör von Delinquent*innen, die im Verdacht der Hexerei standen, wurden auch Affra Schickh Fragen nach Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Hexensabbat gestellt. Mit der Kristallomantie – dem Wahrsagen bzw. Zaubern mithilfe von Kristallen (in unserem Raum waren dies meist Bergkristalle) – war sie durch ihren Bruder etwa vor neun Jahren in Kontakt gekommen. Er hatte ihr die beiden Kristalle geschenkt. Drei Jahre lang hatte sie damit nichts anzufangen gewusst. Dann, auf einer Wallfahrt nach Mariazell, habe sie die Kristalle mitgenommen, und ihr Bruder habe ihr deren Verwendung erklärt und von der Notwendigkeit gesprochen, sich dem Teufel zu verschreiben. Als sie sich dazu bereit erklärt hatte, rief ihr Bruder den Teufel: khum Teufl, du mein Cäsperl, und hilf meiner schwester auch, wie du mir geholfen hast. Daraufhin erschien der Teufel in gestalt aines cleinen tieres, wie ein khatz (= Katze) mit braiten pranckhen und hörnern auf den khopf […]. Sie sollte ihm für seine Hilfe die Seele versprechen und in Zukunft Gott und alle Heiligen leugnen. Dann schnitt sie sich in die rechte Hand, in den Ballen unterhalb des kleinen Fingers. Das herausquellende Blut sammelte sie in einem kleinen Löffel, und beide – Affra Schickh und der Teufel – tranken davon. Damit war der Bund besiegelt: Und hat der böse feindt sie in gstalt aines manns bildt mit einem weisßen angesicht umbfangen und ihr zu einer gedächtnuß drey khusß auf das linckhe wang geben.

Gleich nach Abschluss des Paktes kam es zur Bekräftigung des Bündnisses zur Unzucht, und dann in den folgenden Jahren mehrfach – in den Wäldern, auf den Feldern, an Weggabelungen, aber auch bei ihr zuhause im Ehebett, wenn ihr Mann auswärts zu arbeiten hatte. Meist geschah es am ersten Sonntag des neuen Jahres und zu Quatember (= liturgisch begangene Fasttage am Mittwoch, Freitag und Samstag nach Pfingsten, nach dem dritten Advent- und ersten Fastensonntag). Bisweilen holte der casperl sie auch zum Hexenflug ab. In den ersten Jahren benötigte sie dafür noch schmierwerkh (= Salbe für den Hexenflug), deren Herstellung sie der böse Feind gelehrt hatte: Sie musste dazu drei Elstern zu Pulver verbrennen, dann das Pulver mit schmer (= Schmalz) und Leinöl vermischen. Nach dem Auftragen der Salbe auf die underen glider musste sie folgenden Spruch sagen: nun ins Teufel namen fahre ich auß und nirgendt an. Sie trafen sich dann mit anderen Hexen bzw. Hexern und Geistern zum Hexensabbat, bei dem gespeist und getrunken wurde. Die Zusammenkünfte dauerten von 11 Uhr nachts bis Mitternacht. Dann brachte sie ihr Geist wieder nach Hause ins eheliche Bett. Eine Angabe zum Ort konnte sie nicht machen. Obwohl sie ihre Seele dem Teufel verschrieben hatte, besuchte sie weiterhin an den Sonn- und Feiertagen die Messe, ging zur Beichte und kommunizierte, begab sich auf Wallfahrten und betete den Rosenkranz. Ihre Kinder ließ sie taufen.

An der Seite Affra Schickhs wurde auch Michael Gsöller, dem sie die Zauberei beigebracht hatte, der Prozess gemacht. Aufgrund seines hohen Alters – er war an die 70 Jahre alt – wurde er nicht gefoltert. Auch er wurde zum Tod verurteilt. Allerdings verstarb er noch vor der Vollstreckung.

Affra Schickh – ein Schicksal unter vielen

copy_of_hexen_08.jpg
Hinrichtung der Hexe Maria Kropf, 1675 zu Feldbach in der Steiermark © Landessammlungen Niederösterreich
Die Verurteilung der Affra Schickh war kein Einzelfall. Seit dem 15. Jahrhundert finden sich in dem überlieferten Aktenmaterial, das freilich große Lücken aufweist, immer wieder einschlägige Prozessakten. Allerdings lassen sich in Niederösterreich wie auch in den anderen österreichischen Ländern keine großen Verfolgungswellen ablesen. Meist handelt es sich um  Einzelfälle. Die zeitliche Verteilung zeigt einen Höhepunkt zwischen ca. 1570 und 1640 mit einer Spitze um 1630, wie Dorothea Raser gezeigt hat. Die für Niederösterreich untersuchten Prozessakten lassen eine Veränderung der Anklagepunkte erkennen: In der Hauptphase warf man den zumeist weiblichen Angeklagten Schadenszauber sowie die typischen Hexenvergehen wie Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft oder Hexensabbat vor. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts verschob sich das Spektrum: Die nun meist männlichen Angeklagten standen größtenteils wegen abergläubischer Praktiken vor Gericht. Zwar gehörten die meisten bekannten Opfer der Hexenverfolgungen den Unterschichten an, aber auch Vertreter*innen der lokalen Führungsschichten waren vor Anklagen nicht gefeit. So wurde in Bruck an der Leitha etwa der Stadtrichter Sigmund Rohrer angeklagt, der durch seine erfolgreiche Verteidigung allerdings seinen Freispruch erreichen konnte.

Heute wird das gehäufte Auftreten von Hexen- und Zaubereiverfolgungen zu bestimmten Perioden durch Krisensituationen erklärt, wie etwa Agrarkrisen, Seuchen, Kriege oder soziale Konflikte. Überfordert durch unsichere Lebensumstände begaben sich die Menschen auf die Suche nach einem „Sündenbock“. So wurden etwa 1562, als die Pest in Baden, Wiener Neustadt, Wien und Pötsching wütete, zwei Totengräber der Zauberei beschuldigt: Man warf ihnen vor, durch Schadenszauber die Pest hervorgerufen zu haben. Auch ungewöhnliche Wetterereignisse, die zu Missernten führten, wurden oft zu Auslösern für Verfolgungen. Oft waren es aber auch bloß Nachbarschaftskonflikte, Neid und Missgunst, die Frauen oder Männer in den Ruf der Hexerei brachten – ein Vorwurf, von dem man sich nur schwer reinwaschen konnte.   

Autorin: Prof.in Dr.in Elisabeth Vavra

Literatur:

  • Sandra Fahrner, „In des Teufels gehaisß und namen“. Magie- und Hexenprozesse im frühneuzeitlichen Landgericht Wiener Neustadt anhand ausgewählter Beispiele, Wien, Univ. Dipl.-Arb. 2007.
  • Ernst Katzer, Ein Hexenprozess in Gutenstein aus dem Jahre 1641, in: Unsere Heimat NF 41 (1970), S. 68–78.
  • Julia Knötzl, Die Hexe des Volkes. Ostösterreichische Hexenprozesse als Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Krise im 16. und 17. Jahrhundert, Wien 2017.
  • Brian P. Levack, Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 2009.
  • Walter Pongratz, Von Hexen, Zauberern, Wahrsagern und „Wender(-innen)“, in: Das Waldviertel 36 (47) (1987), S. 69–83.
  • Dorothea Raser, Zauberei- und Hexenprozesse in Niederösterreich, Unsere Heimat 60 (1989), S. 14–41.
  • Thomas Winkelbauer, „… und ist die Gefangene weit und breit mit der Zauberei in großem Geschrei“. Der Gföhler Zauberei- und Hexenprozess von 1592/93 in sozial- und rechtsgeschichtlicher Beleuchtung, in: Unsere Heimat 58 (1987), S. 3–29.

Ein herzliches Dankeschön an Julia Trimmel, die mir ihre reiche Literatursammlung für die Erstellung meines Blogbeitrages zur Verfügung stellte.

Die Marktgemeinde Bromberg richtete im Gedenken an Affra Schickh 1999 als Dorferneuerungsprojekt den Bromberger Hexenweg ein.

Mein Besuch

0 Einträge Eintrag

Voraussichtliche Besuchszeit

Liste senden