Heute ist das absolute Folterverbot ein unveräußerlicher Teil der österreichischen Rechtsordnung. Weltweit wurde der Folter der Kampf angesagt. 1950 wurde das Verbot der Folter in Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Am 10. Dezember 1984 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York die Antifolterkonvention. In Kraft trat sie 1987. Seitdem ist die Anwendung der Folter unter Strafe zu stellen. Personen dürfen nicht an Staaten abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert werden, wenn ihnen dort Folter droht. Aktuell haben 160 Staaten die Konvention ratifiziert. Ausgerottet ist die Folter deshalb noch lange nicht. Im Mai 2014 startete Amnesty International eine weltweite Kampagne unter dem Titel „Stop Folter – Start Now“. Zu diesem Zeitpunkt war die UN-Antifolterkonvention bereits 30 Jahre alt, 155 Länder hatten sie unterzeichnet. All dem zum Trotz war und ist Folter nach wie vor Realität, mehr noch: Sie ist auf dem Vormarsch. In einigen Ländern wird routinemäßig und systematisch gefoltert: Folter wird bei Verhören eingesetzt, Folter dient als verschärfende Strafmaßnahme.
Folterkammern auf mittelalterlichen Burgen zählen heute zu den Publikumsmagneten. Ihr Besuch ruft einen wohlig gruseligen Schauer hervor und hinterlässt einen Eindruck der Überlegenheit der heutigen Zeit, zumindest in Sachen der Rechtsprechung. Allerdings resultiert diese Haltung aus Unwissenheit und Ignoranz. Die Anwendung der Folter entsprang in Mittelalter und früher Neuzeit einer Notwendigkeit, die sich durch die Entwicklung der Rechtsprechung ergab:
Im alten deutschen Recht galt eine Straftat nur als Verletzung der Rechte der betroffenen Privatperson, nicht als Verletzung der Allgemeinheit. Gerichtsverfahren waren im Mittelalter zunächst nur Verfahren auf handhafte Tat: Was heißt das? Das Opfer brachte den Übeltäter, hatte er ihn ertappt, persönlich vor Gericht und erhob Klage. Bestritt ein Beschuldigter seine Schuld, so musste er sich davon reinigen. Hilfsbeweismittel waren der Eid – dabei mussten Eidhelfer seine Glaubwürdigkeit bezeugen – und, fanden sich solche nicht, das Gottesurteil (glühendes Eisen Tragen, über glühende Pflugscharen Gehen, Zweikampf etc.). Gott sprach hier selbst das Urteil über Schuld und Unschuld des Beschuldigten. Eine Aufklärung der Tatumstände besaß für die Öffentlichkeit noch kein Interesse.
Mit der Zunahme der Verbrechen durch landschädliche Leute (= organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum) wurde die Verbrechensbekämpfung mehr und mehr zu einer öffentlichen Aufgabe. Ein Problem stellte dabei die Wahrheitsfindung dar, falls der Täter nicht auf frischer Tat ertappt wurde oder es keine Augenzeugen gab. Ohne Gerichtsmedizin und Kriminallabor war das Geständnis das einzige Beweismittel für die Schuld des Verdächtigen. Nachdem die alten formellen Beweismittel – Eid mit Eideshelfer, Zweikämpfe oder Gottesurteile – bei geistlichen und weltlichen Autoritäten der wissenschaftlichen Jurisprudenz immer stärker auf Ablehnung und Kritik gestoßen waren, setzte sich am Ausgang des Spätmittelalters immer mehr ein neuer Strafverfahrenstyp durch – das Inquisitionsverfahren, dessen Ziel die Ermittlung der „objektiven“ Wahrheit war, bestätigt durch ein Geständnis des Angeklagten. Das Tateingeständnis erfolgte freiwillig oder durch rechtmäßige Tortur gezwungener. Dahinter stand der Glaube, dass Gott einem Unschuldigen die Kraft verleihe, die Folter ohne Geständnis zu überstehen. Lag kein freiwilliges Geständnis vor oder war dem Inquisit die Täterschaft nicht eindeutig nachzuweisen, etwa durch die Aussage von Zeugen, versuchte man die Erkenntnis über die „Wahrheit“ durch Androhung von Folter oder deren Anwendung zu erreichen.
Ein „Fortschritt“ im Umgang mit der Folter bestand in der Frühen Neuzeit darin, dass man versuchte einen maßvollen, geregelten Gebrauch einzuführen. Einen ersten Schritt setzte Kaiser Karl V. mit der 1532 erlassenen Peinlichen Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina), die für einheitliche Rechtsverhältnisse im Reich sorgen sollte. Einige Paragraphen beschäftigen sich darin mit der Folter:
Item so inn der jetzgemelten erfarung des beklagten vnschuldt nit funden wirdet, so soll er alßdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters vnd zuom wenigste zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers […]
Item so der gefragt der angezogen missethat durch die marter als vorsteht bekenntlich ist vnd sein bekantnuß auffgeschrieben wirdet. So sollen jnen die verhörer seiner bekantnuß halber gar vnderschiedlich (wie zuom theyl hernach berürt wirdet) vnnd dergleichen so zuo erfarung der warheyt dinstlich fleissig fragen, vnnd nemlich bekent er eyns mordts, man soll jn fragen auß was vrsachen er die thatt gethan, auff welchen tag vnd stunodt auch an welchem endt ob jm jemandts vnd wer jm darzuo geholffen. Auch wo er den todten hin vergraben oder gethan mit was waffen solcher mordt beschehen sei, wie vnnd was er dem todten für schlege oder wunden geben oder gehawen oder sunsten vmbbracht habe. was der ermordt bei jm gehapt von gelt oder anderm vnd was er jm genommen, wo er auch solche nam hingethan verkaufft vergeben onworden oder verborgen habe. vnd solch frag ziehen sich auch im vil stücken wol auff rauber vnd dieb. […]
Von der maß peinlicher frage
Item die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person vil offt oder wenig hart oder linder nach ermessung eyns guoten vernünfftigen Richters fürgenommen werden vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder auffgeschribem werden so er inn der marter, sondern soll sein sag thuon so er von der marter gelassen ist.
Die in den folgenden Jahrzehnten erlassenen Landgerichtsordnungen folgten in großen Zügen inhaltlich der Carolina, allerdings gingen sie meist noch weiter ins Detail. Sie enthielten einen Katalog von Indizien, bei deren Vorliegen der Landrichter die Folter zur Erlangung eines Geständnisses anordnen sollte. Dazu zählten u.a. die Flüchtigkeit des mutmaßlichen Täters, das Beschwören der Täterschaft durch einen Verletzten und der Aufenthalt zur Tatzeit in Tatortnähe. 1656 erließ Kaiser Ferdinand III. die Land-Gerichts-Ordnung deß Ertz-Hertzogthumbs Oesterreich unter der Ennß (Ferdinandea), die bis Maria Theresia aufgrund ihrer inhaltlichen Dichte zur Leitordnung der österreichischen Länder wurde. Im 37. Artikel regelte sie in 15 Paragraphen den Umgang mit der peinlichen Frag. So hielt sie etwa den richtigen Zeitpunkt fest: nur vormittags, nicht an Feiertagen, legte in §7 den Ablauf fest:
Als Erstlich anfangs den Thätter durch den Scharpfrichter angreiffen vnd die Klayder außziehen:
Andertens ihne (waran vil gelegen) starck binden:
Drittens auff das Reckbänckel setzen:
Vierdtens einmahl auffziehen:
Fünfftens das Recksail anschlagen lassen und ihme bey jedwedern Absatz vmb Bekennung der Warheit zuesprechen: […]
Sechstens man kann auch gegen hartnäckige Leuth so mit starcken Anzaigungen beschwärt die Tortur in einem Actu solcher gestalt abthailen, daß man einen zum andern : auch zum drittenmahl auffziehen läst und diß wird nur für ain Tortur gehalten.
§ 8. Wie dann durchgehend wann die Person gar starck oderhartnäckig nicht lindt anzufangen sondern die Pein etwas schärpfer zugebrauchen ist, doch daß gleichwol die rechte Maß nit überschritten und der Gepeinigte zur Vollziehung des Urthl bey Kräfften erhalten werde.
§ 9. Zum Fall aber die Person schwach so ist das auffziehen nicht gleich anfangs vorzunemmen sondern nach Gelegenheit der Sachen:
Erstlich die Betrohung des Schapfrichters:
Andertens die Vorstöll:und Vorweisung seiner Werckzeug:
Drittens die Anschrauffung der Daumbstöck:
Vierdtens der Spänischen Stifel zu versuechen.
Untersagt war die Anwendung der Folter laut Ferdinandea bei Knaben unter 14 und Weibsbildern unter 16 Jahren. Ebenso ausgenommen waren Schwangere und Kindbetterinnen, gebrechliche, gefährlich verwundete und schwer kranke Menschen sowie unsinnige, aberwitzige Delinquenten. Die detaillierte Ausformulierung der einschlägigen Artikel diente dazu, der Willkür einzelner Scharfrichter oder auch der Landgerichte vorzubeugen. Ausdrücklich bestimmte die Landgerichtsordnung Kaiser Ferdinands III. etwa auch, dass der Richter kontrollieren müsse, ob die vom Scharfrichter verwendeten Werkzeuge auch rechtens seien.
Neben dem Richter und den Beisitzern, die der Folter als Zeugen beiwohnten, kam die wichtigste Aufgabe dem Scharfrichter zu. Die Rolle des Scharfrichters oder „Freimanns“ war in der Gesellschaft zwiespältig: Zum einen benötigte man seine Dienste, zum anderen machte ihn seine Tätigkeit zum Außenseiter. Die Aufgaben des Freimanns waren vielfältig: An den Verdächtigen vollzog er die Folter, die Verurteilten strafte er dem gefällten Urteil entsprechend ab. Er musste Selbstmörder bestatten, denen damals ein kirchliches Begräbnis verwehrt blieb. In manchen Herrschaften fielen das Reinigen der Kloaken und die Aufgaben des Abdeckers (Wasenmeisters) – Verwertung und Entsorgung der Tierkadaver – ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Scharfrichters. Er und seine Familie galten als ehrlos und waren bis zur Zeit Maria Theresias aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Da die Söhne des Scharfrichters kein Handwerk erlernen durften, traten sie vielfach in die väterlichen Fußstapfen. Wie Handwerker erlernten sie ihren Beruf, führten Buch und stellten Rechnungen aus. So entstanden Dynastien von Scharfrichtern. Die Besoldung des Scharfrichters wurde in diversen Ordnungen geregelt: So erhielt der Scharfrichter in Salzburg etwa für das Binden bey dem examinieren 15 Kreuzer, für das auf die Leiter Spannen 1 Gulden, für das würckliche Auffziehen 1 Gulden, für das Beinschrauffen 1 Gulden, für das Brennen unter den Achseln 1 Gulden usw.
Die Folter war in der Vergangenheit in den Augen der Zeitgenossen nicht Strafe, sondern eine Maßnahme des strafrechtlichen Verfahrens. Die peinliche Frag war
ein rechtliches Zwangmittel, um einen leugnenden Uebelthäter, welcher der verübten That stark beschweret ist, in Abgang eines vollständigen Beweises zur Bekanntniß zu bringen, oder allenfalls denselben von dem ihme zu Last fallenden Verdacht, und Innzuchten zu reinigen
So die Definition in der Constitutio Criminalis Theresiana. Die Theresiana war das Ergebnis der Arbeiten der 1749 von Maria Theresia eingerichteten Obersten Justizstelle. 1753 hatte Maria Theressia angeordnet, ein einheitliches Straf- und Zivilrecht für die deutschsprachigen Länder und Böhmen zu schaffen. 1768 wurde es unter dem Titel Constitutio Criminalis Theresiana publiziert; es enthielt zwar bereits einige moderne Züge, so etwa die freie richterliche Beweiswürdigung; es hielt aber auch an überkommenen Vorstellungen wie Zauberei und Hexerei als Tatbeständen fest. Auch galt die Folter weiterhin als Mittel, einen Straftäter zu überführen.
Die „Folter-Paragraphen“ wiederholten teilweise die entsprechenden Passagen in der Ferdinandea. Allerdings bestimmten sie, dass die Tortur nur dann anzuwenden war, wenn das zur Verhandlung stehende Vergehen mit der Todesstrafe belegt war. In allen anderen Fällen durfte nur die Folter als Schreckung angedroht, nicht aber exekutiert werden. Auch die Schreckung erfolgte in unterschiedlichen Graden: von der bloßen verbalen Androhung bis zum Anlegen der Folterinstrumente. Einschränkungen in der Anwendung der peinlichen Frage führte die Theresiana wieder für unsinnige Menschen, Männer über 60 Jahre, Kinder unter 14 Jahren, Schwangere und Kindbetterinnen, gebrechliche und kranke Menschen an. Die Constitutio Criminalis Theresiana ergänzte den Wortlaut im Haupttext und in den Instructionen, welche in Betreff der Tortur zum geheimen Unterricht der Criminal-Richtern zu dienen haben, um exakte bildliche Darstellungen der Peinigungsarten und der verwendeten Gerätschaften. Detailgetreu sind die in Wien und Prag anzuwendenden Peinigungsarten und die dafür verwendeten Gerätschaften mithilfe von Kupferstichen illustriert. Unterschieden wurden drei Grade der Tortur: der Daumenstock (erster Grad), die Schnürung (zweiter Grad) und das Aufziehen (dritter Grad). Die Beinschraube war nur gelegentlich anzuwenden.
Bei der Folter mussten neben dem ausführenden Scharfrichter der Richter, der Gerichtsschreiber, Gerichtspersonen und sonstige verständige und taugliche Personen anwesend sein. Wenn ein Inquisit dreimal die Folter aushielt, ohne ein Geständnis abzulegen, hatte er sich von den Anschuldigungen durch die ausgestandene Tortur gereinigt. Hatte der Delinquent unter der Folter ein Geständnis abgelegt, so war diese unverzüglich zu beenden. Wenn nötig, nach ärztlicher Versorgung, und einer Frist von zwei bis drei Tagen, die der „Erholung“ dienen sollte, erhielt der Straftäter das Geständnis im Beisein derer, die bereits der Folter beigewohnt hatten, vorgelesen; er wurde gefragt, ob der Wortlaut rechtens wäre und er bei der Aussage bliebe. Im Fall des Widerrufs war die Folter zu wiederholen.
Erste Stimmen gegen die Anwendung der Folter im Strafverfahrensrecht gab es bereits am Ausgang des Mittelalters. Juristische Arbeiten des 17. und 18. Jahrhunderts beschäftigten sich ausführlich mit der zulässigen Form, mit möglichen Einschränkungen auf einen bestimmten Personenkreis und mit den Gründen, die generell gegen die Folter sprachen. 1682 forderte der Franzose Augustin Nicolas den französischen König Ludwig XIV. auf, ein Zeichen für alle europäischen Herrscher zu setzen und die Tortur abzuschaffen. Die Aufklärung führte den Kampf gegen die Folter fort. In Österreich taten sich vor allem Joseph von Sonnenfels und Ferdinand Leber hervor. Sonnenfels wurde 1763 zum Professor für Polizey- und Kameralwissenschaft der Universität Wien berufen. 1767 erschien ein Traktat aus seiner Feder, der u.a. den Lehrsatz enthielt, dass die Tortur ein ungerechtes Mittel zur Überführung des Beschuldigten sei. 1775 erschien in Zürich seine Schrift Über Abschaffung der Tortur. Ein weiterer Kämpfer gegen die Folter war Ferdinand Leber, der als Wundarzt am Bürgerspital in Wien u.a. auch die Aufgabe hatte, die Criminal-Inquisiten nach der Folter zu untersuchen, ob sie ohne Lebensgefahr weitere Anwendungen der Tortur überstehen könnten; dadurch hatte er nahezu täglich die Auswirkungen der peinlichen Frage vor Augen. Schriftliche und mündliche Interventionen bei Maria Theresia und eine von der niederösterreichischen Regierung in Auftrag gegebene Expertise der medizinischen Fakultät Wien führten schließlich zur Abschaffung: 1773 schaffte Maria Theresia zunächst die Intercalar-Tortur ab, bei der die Folter in Abständen an einem bereits gemarterten Inquisiten wiederholt wurde, und gab Graf Breuner den Auftrag, bei den Landesregierungen eine Stellungnahme zur generellen Abschaffung der Tortur einzuholen. 1776 hob sie die Anordnungen zur Folter mit Erlass zur Gänze auf. Österreich war damit nach Preußen (1756) der zweite Staat in Europa, in dem die Folter als Mittel zur Wahrheitsfindung nicht mehr angewandt wurde. Mit dem Erscheinen des Josephinischen Strafgesetzes 1787 war die Folter endgültig aus den geltenden Strafgesetzbüchern verschwunden.
Autorin: Prof.in Dr.in Elisabeth Vavra
Abbildungen: © Landessammlungen Niederösterreich
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Verwendete Quellen und Literatur:
Des allerdurchleuchtigsten großmechtigsten vnüberwintlichsten, Keyser Karls des fünfften,vnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung, auff den Reichstägen zu Augspurgk vnd Regenspurk, inn jaren dreissig, vnn zwey vnd dreisssig gehalten, auffgericht vnd beschlossen, Mainz 1533.
Der Römischen Kayserlichen auch zu Hungarn und Böhaimb etc. Königlichen Majestät Ferdinandi Deß Dritten Newe peinliche Landtgerichts-Ordnung in Österreich unter der Ennß, Wien 1657.
Constitutio criminalis theresiana oder Maria Theresias peinliche Gerichtsordnung, Wien 1769.
Johann von Sonnenfels, Über die Abschaffung der Tortur, Zürich 1771.
Dieter Baldauf, Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte, Köln 2004.